EU-Finanzmarktaufsicht legt Namensregeln für nachhaltige Fonds vor

27.08.2024

Immer mehr Anleger interessieren sich nicht nur für die Rendite und Sicherheit ihrer 
Investitionen, sondern auch für deren ethische Dimension. Dementsprechend wimmelt es auf 
dem Fondsmarkt von Produkten, deren Namen verkaufsfördernde Zusätze wie „nachhaltig“, „ESG“, 
„Umwelt“, „sozial“ oder „Klima“ enthalten. Es hat sich indes herumgesprochen, dass nicht all diese 
Fonds gleichermaßen ihren hehren Zielen bzw. Versprechen gerecht werden. 
Um die Anleger vor irreführenden Bezeichnungen (Greenwashing) zu schützen, hat die 
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA nun Anforderungen für die 
Verwendung nachhaltigkeitsbezogener Begriffe definiert. Kernkriterium ist eine Schwelle von 80 
Prozent: Nur wenn der Anteil der nachhaltigen Fondsinvestments mindestens diesen Wert 
erreicht, dürfen einschlägige Namenszusätze verwendet werden. Was als nachhaltig gelten kann, 
definiert wiederum die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR), die jedoch aktuell überarbeitet wird. 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat angekündigt, die neuen ESMA-Kriterien 
eins zu eins anzuwenden.

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